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Das Setzen von Hyperlinks zu Werken, die mit Erlaubnis des Urhebers veröffentlicht wurden, ist unproblematisch.

Die Rechtsprechung des EuGH[1] betraf bisher nur das Setzen von Hyperlinks zu Werken, die auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechteinhabers frei zugänglich waren. Derartige Hyperlinks sind erlaubt und unproblematisch. Oft handelt es sich um Fotos oder Videos, es kann aber genauso gut um ganze Filme, Musik, Texte oder andere geschützte Werke gehen.

Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auch zulässig ist, wenn die Werke auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Inhabers veröffentlicht wurden.

 

Für Hyperlinks zu Werken, die ohne Erlaubnis online gestellt wurden, gelten andere Regeln.

Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, ist auch weiterhin unproblematisch, solange dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht.

Werden Hyperlinks dagegen mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt, ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit einer Veröffentlichung zu vermuten.

 

Nach dem EuGH gibt es bei der Veröffentichung von Hyperlinks zu ungenehmigten Werken eine Reihe an Kriterien zu berücksichtigen.

Erstens gehört dazu die Vorsätzlichkeit des Handelns. Der Nutzer nimmt eine genehmigungspflichtige Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen.

Zweitens bedeutet „Öffentlichkeit“ begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger und muss aus recht vielen Personen bestehen.

Drittens ist auch erheblich, ob eine öffentliche Wiedergabe Erwerbszwecken dient.

Wenn der Hyperlink zu einem auf einer anderen Website frei zugänglichen Werk von jemandem gesetzt wird, der dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, geht der EuGH davon aus, dass der Betreffende normalerweise nicht weiß und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde.

Der Betreffende handelt – so der EuGH nämlich im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines Tuns, um Kunden Zugang zu einem rechtswidrig im Internet veröffentlichten Werk zu verschaffen.

 

Kenntnis der Rechtswidrigkeit und Gewinnerzielungsabsicht sind eine unzulässige Mischung

Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder wissen hätte müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft, so stellt die Bereitstellung dieses Links eine unzulässige „öffentliche Wiedergabe“ dar. Dies ist ganz besonders der Fall, weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde.

Ebenso verhält es sich, wenn es der Link den Nutzern ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken.

Wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, kann von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Deshalb ist zu vermuten, dass Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde.[6]

EuGH, Urteil in der Rechtssache C-160/15 – GS Media BV / Sanoma Media Netherlands BV, Playboy Enterprises International Inc., Britt Geertruida Dekker

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[1] Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12), Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht).
[2] EuGH, Urteil in der Rechtssache C-160/15 – GS Media BV / Sanoma Media Netherlands BV, Playboy Enterprises International Inc., Britt Geertruida Dekker
[3] Richtlinie 20011/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10, mit Berichtigung in ABl. 2002, L 6, S. 71).
[4] siehe FN 2
[5] siehe FN 2
[6] Pressemitteilung Nr. 92/16 des EuGH vom 8. September 2016